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VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Vorauszahlung für die Herstellung einer Wasserversorgungsanlage; Abgrenzung von Herstellungsmaßnahme und Verbesserungsmaßnahme; Kostendeckungsprinzip; Globalkalkulation; Wassergast; Kosten für Untersuchungen zur Ausweisung eines Wasserschutzgebietes; Nichtanwendbarkeit ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (10) Neu Zitiert selbst (8)
- VGH Bayern, 22.10.1998 - 23 B 97.3505
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Vorauszahlung ist Art. 5 Abs. 5 KAG, ohne dass es einer ortsrechtlichen Umsetzung durch die gemäß Art. 5 Abs. 1 KAG erhebungsberechtigte Körperschaft bedarf (vgl. BayVGH vom 22.10.1998 BayVBl. 1999, 272; BayVGH vom 3.4.1997 GK 1998 Nr. 25).Das Wesen der Vorauszahlung als eine Zahlung vor Entstehung einer Beitragspflicht und die darin begründete Abhängigkeit von einer künftigen Beitragsschuld nach Grund und Höhe erfordern für eine Festsetzung jedoch das Vorhandensein einer gültigen Beitragsregelung in Gestalt einer Abgabesatzung nach Art. 2 Abs. 1 KAG, weil nur so die rechtliche Voraussetzung für die spätere Begründung einer Beitragspflicht geschaffen wird (BayVGH vom 22.10.1998 a.a.O. - st. Rspr.; Ecker, Kommunalabgaben in Bayern, Nr. 2.7.11.3).
- VGH Bayern, 05.03.2001 - 23 ZB 00.3372
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal zwischen einer Verbesserungsmaßnahme und einer grundlegenden Umgestaltung ist damit, ob nach der Verkehrsauffassung eine andere bzw. eine neue Einrichtung entstanden ist (vgl. BayVGH vom 5.3.2001 Az. 23 ZB 00.3372).Weisen in der neuen Gesamteinrichtung die neuen Teile ein erhebliches Übergewicht auf, ist im Regelfall von einer neuen Einrichtung auszugehen (so BayVGH vom 5.3.2001 a.a.O.).
- VGH Bayern, 02.10.1997 - 23 B 95.3248
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
Zwar legt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof dem Träger der Versorgungseinrichtung in ständiger Rechtsprechung nahe, "die Vorausleistungen vorsichtig zu bemessen, um eine unzulässige Überdeckung zu verhindern" (vgl. etwa BayVGH vom 2.10.1997 Az. 23 B 95.3248).
- VGH Bayern, 18.05.1999 - 23 B 95.1119
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
Auch auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof wonach eine unbeabsichtigte Kostenüberdeckung von (bis zu) 12 % als unschädlich hinzunehmen ist (vgl. BayVGH vom 18.5.1999 Az. 23 B 95.1119 m. w. N.), kann der Beklagte sich nicht berufen. - VG Regensburg, 05.12.2001 - RN 3 K 00.00969
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
Auch die in der Vergangenheit über Benutzungsgebühren erwirtschafteten Abschreibungserlöse sind bei der Beitragskalkulation nicht als anderweitige Deckung des Investitionsaufwands zu berücksichtigen (siehe VG Regensburg vom 5.12.2001 RN 3 K 00.00969). - VGH Bayern, 15.09.2008 - 20 ZB 08.1702
Vorauszahlung auf Herstellung zur Wasserversorgung
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
Wie der Beklagte selbst erkannt und für die endgültige Beitragskalkulation vorgesehen hat, hätte er diese Teile nur mit dem Restbuchwert und nicht mit den vollen Herstellungskosten in die Kalkulation einstellen dürfen (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 KAG; vgl. auch BayVGH vom 15.9.2008 Az. 20 ZB 08.1702). - VGH Bayern, 25.04.2007 - 23 B 06.3220
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
(BayVGH vom 25.04.2007 Az. 23 B 06.3220). - VGH Bayern, 18.02.1999 - 23 B 98.2527
Auszug aus VG Augsburg, 10.02.2009 - Au 1 K 07.1109
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind die Beitragssätze für die Herstellungsbeiträge leitungsgebundener Einrichtungen (hier für Grundstücksfläche und Geschossfläche) mit Hilfe einer sogenannten Globalberechnung (Globalkalkulation) zu ermitteln (vgl. BayVGH vom 7.5.1982 BayVBl 1983, 305; BayVGH vom 18.2.1999 Az. 23 B 98.2527).
- VG Augsburg, 12.07.2011 - Au 1 K 11.606
Herstellungsbeitrag für gemeindliche Entwässerungsanlage; Höhe des …
Um eine derartige unvorhersehbare Entwicklung handelt es sich nicht, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - die Fehlerhaftigkeit einer Beitragskalkulation darauf beruht, dass Rechtsfragen nicht richtig beantwortet wurden." Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55) und hält an ihr auch für das vorliegende Verfahren fest. - VG Augsburg, 12.07.2011 - Au 1 K 11.13
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Richtigkeit der Beitragssätze durch die …
Um eine derartige unvorhersehbare Entwicklung handelt es sich nicht, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - die Fehlerhaftigkeit einer Beitragskalkulation darauf beruht, dass Rechtsfragen nicht richtig beantwortet wurden." Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55) und hält an ihr auch für das vorliegende Verfahren fest. - VG Augsburg, 12.07.2011 - Au 1 K 11.604
Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Richtigkeit der Beitragssätze durch die …
Um eine derartige unvorhersehbare Entwicklung handelt es sich nicht, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - die Fehlerhaftigkeit einer Beitragskalkulation darauf beruht, dass Rechtsfragen nicht richtig beantwortet wurden." Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55) und hält an ihr auch für das vorliegende Verfahren fest.
- VG Augsburg, 12.07.2011 - Au 1 K 11.605
Herstellungsbeitrag für öffentliche Entwässerungseinrichtung; Globalkalkulation; …
Um eine derartige unvorhersehbare Entwicklung handelt es sich nicht, wenn - wie im zu entscheidenden Fall - die Fehlerhaftigkeit einer Beitragskalkulation darauf beruht, dass Rechtsfragen nicht richtig beantwortet wurden." Die Kammer hat sich dieser Auffassung angeschlossen (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55) und hält an ihr auch für das vorliegende Verfahren fest. - VG Augsburg, 01.03.2011 - Au 1 K 10.1500
Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungsanlage; nichtige Beitrags- …
Weil diese Überdeckung nicht Folge einer unvorhersehbaren Entwicklung und damit nicht unvermeidbar war, führt sie unabhängig davon, ob sie 12 % des Investitionsaufwands übersteigt, zur Nichtigkeit der in § 6 Abs. 2 BGS/WAS festgelegten Beitragssätze (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55). - VG Augsburg, 01.03.2011 - Au 1 K 10.1499
Herstellungsbeitrag für öffentliche Entwässerungsanlage; nichtige Beitrags- und …
Weil diese Überdeckung nicht Folge einer unvorhersehbaren Entwicklung und damit nicht unvermeidbar war, führt sie unabhängig davon, ob sie 12 % des Investitionsaufwands übersteigt, zur Nichtigkeit der in § 6 Abs. 2 BGS/EWS festgelegten Beitragssätze (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55). - VG Augsburg, 01.03.2011 - Au 1 K 10.1498
Herstellungsbeitrag für öffentliche Wasserversorgungsanlage; nichtige Beitrags- …
Weil diese Überdeckung nicht Folge einer unvorhersehbaren Entwicklung und damit nicht unvermeidbar war, führt sie unabhängig davon, ob sie 12 % des Investitionsaufwands übersteigt, zur Nichtigkeit der in § 6 Abs. 2 BGS/WAS festgelegten Beitragssätze (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55). - VG Augsburg, 01.03.2011 - Au 1 K 10.1497
Herstellungsbeitrag für öffentliche Entwässerungsanlage; nichtige Beitrags- und …
Weil diese Überdeckung nicht Folge einer unvorhersehbaren Entwicklung und damit nicht unvermeidbar war, führt sie unabhängig davon, ob sie 12 % des Investitionsaufwands übersteigt, zur Nichtigkeit der in § 6 Abs. 2 BGS/EWS festgelegten Beitragssätze (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55). - VG Augsburg, 01.03.2011 - Au 1 K 10.1495
Gleichheitswidrige Mehrbelastung von Neuanschließern durch niedrigere …
Weil diese Überdeckung nicht Folge einer unvorhersehbaren Entwicklung und damit nicht unvermeidbar war, führt sie unabhängig davon, ob sie 12 % des Investitionsaufwands übersteigt, zur Nichtigkeit der in § 6 Abs. 2 BGS/WAS festgelegten Beitragssätze (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55). - VG Augsburg, 01.03.2011 - Au 1 K 10.1494
Herstellungsbeitrag für öffentliche Entwässerungsanlage; nichtige Beitrags- und …
Weil diese Überdeckung nicht Folge einer unvorhersehbaren Entwicklung und damit nicht unvermeidbar war, führt sie unabhängig davon, ob sie 12 % des Investitionsaufwands übersteigt, zur Nichtigkeit der in § 6 Abs. 2 BGS/EWS festgelegten Beitragssätze (vgl. VG Augsburg vom 10.2.2009 Au 1 K 07.1109 - RdNr. 55).